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Zusammenfassung//Erklärung der beiden Heimfonds, Rentenausgleichszahlung & Opferentschädigungsrente

1.Heimfonds

2012-2014 (Stiftung Heimerziehung West-Ost) für ehemalige Heimkinder aus Jugendhilfe-Einrichtungen: Einmalig 10.000 Euro + ab dem 14. Lebensjahr mtl. 300 Euro Rentenausgleichszahlung bis nachweislich zu dem Jahr, wo erstmalig in die Rentenkasse eingezahlt wurde (s.Rentenversicherungsverlauf).

2.Heimfonds

2017-2019 (Stiftung Anerkennung und Hilfe) für ehemalige Heimkinder aus Einrichtungen der Behindertenhilfe und Psychiatrien: Einmalig 9.000 Euro + ab dem 14.Lebensjahr gestaffelt für Arbeiten bis 2 Jahre 3.000 Euro und über 3 Jahre maximal 5.000 Euro eine Rentenausgleichszahlung bis nachweislich zu dem Jahr, wo erstmalig in die Rentenkasse eingezahlt wurde (s.o.). Einrichtungen der Behindertenhilfe waren zeitweise von der Zahlung von Sozialleistungen befreit, obwohl sie durch die Arbeiten der Heimkinder entweder Geld eingespart haben, oder Geld verdient haben.  Errichter beider Heimfonds/Stiftungen sind der Bund, die 16 Bundesländer und die kath. und evang. Kirche. Dies, weil der Staat und die Kirchen kollektiv versagt haben und ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind! Nachzulesen in unzähligen Buchveröffentlichungen, Studien, Recherchen, TV-Berichten, Zeitzeugenbefragung und Eingeständnisse u.a. durch den LWL Münster und dem LVR Köln.  D.h. jedes ehemalige Heimkind nach 1945 bis 1975/79 ist von den Errichtern der o.g. Stiftungen, als Opfer von einem KOLLEKTIVEN VERSAGEN und als solches mit einer finanziellen Zuwendung bedacht und anerkannt worden. So weit, so gut … Einmal als „Opfer“ anerkannt, haben einige Betroffene einen OEG-Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz § 10a gestellt. Obwohl in ganz Deutschland, also auch den Behörden und Gerichten, bekannt ist, welches Leid tausenden ehemaligen Heimkindern seinerzeit zugefügt wurden, müssen nun eben diese Betroffenen individuell nachweisen, dass ihre heutigen gesundheitlichen Schäden und Erkrankungen in einem kausalen Zusammenhang stehen müssen, mit den Gewalttaten in den damaligen Einrichtungen. Die OEG-Antragsstellen (in NRW der LWL Münster und der LVR Köln s.o. Heimfonds) legen dann in einem langwierigen Prüfverfahren fest, welchen Grad der Schädigung (GdS) dem Antragsteller zuerkannt wird.  Teil in diesem Prüfverfahren ist, dass man sich einem Gutachten (Psychiater/Psychologen) unterziehen muss, wo meistens dann schon von den Gutachtern der Grad der Schädigung festgestellt bzw. empfohlen wird. Die OEG-Stellen und in vielen Fällen auch die Sozialgerichte (falls gegen einen Bescheid geklagt wird), schließen sich diesem Gutachten an und entsprechend fallen dann auch die BESCHEIDE aus.

Was die Errichter beider Stiftungen als Unrecht und Versagen zugegeben und eingestanden haben, findet in einem OEG-Verfahren sich nicht wieder. In Deutschland sind Sammelklagen nicht möglich, anders in den USA! Ist ein Betroffener mit dem Bescheid nicht einverstanden, weil er den GdS zu niedrig angesetzt sieht, kann er vor den Sozialgerichten Klage erheben. Dabei ist nur von Belang, welche gesundheitlichen Schäden jeder Einzelne davon getragen hat. Unerheblich, ob tausende andere Betroffenen in den selben oder anderen Einrichtungen, dass gleiche Unrecht und Leid erfahren haben, wie wir ja mittlerweile wissen. Welche Schäden hat der Einzelne bis heute davon getragen, allein das zählt! Unerheblich auch, ob es noch Zeitzeugen gibt, also Ehemalige, welche zur selben Zeit im selben Heim selbiges Leid am eigenen Leib erlebt haben. Es wird davon ausgegangen, dass ein jeder mit den ihm zugefügten Schäden anders umgegangen ist. Beispiel, wenn man sich die linke Hand verletzt hat, ist es nicht so schlimm, weil man ja Rechtshänder ist oder umgekehrt.  Noch ein Beispiel: Ein Betroffener/Betroffene ist sexuell missbraucht worden (das sind viele damals) und leidet noch heute unter posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), oder Alpträume… so wird der Grad der Schädigung (GdS) nicht so hoch angesetzt bzw. kann der GdS abgestuft werden, wenn der oder die noch oder wieder in der Lage ist, an gesellschaftlichen Ereignissen, Open Air-Events, Fußballstadion, oder an einem Vereinsleben teilnehmen kann. Darunter fallen auch Selbsthilfegruppen! Ich schreibe dies hier so ausführlich, damit auch Außenstehende, aber auch Volksvertreter und Kirchenvertreter nachvollziehen können, wie unsagbar derartige Verfahren für Opfer sind und ob dies nicht unsere Politiker_Innen dazu bewegt, das Opferschutzgesetz neu zu gestalten und somit dringend zu reformieren.

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